Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. GELTUNG

1.1 Für alle Verträge, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die gesamten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, gelten - auf Grundlage der "Tegernseer Gebräuche" (Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr) und in deren Ergänzung - die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

1.2 Abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie haben grundsätzlich keine Gültigkeit und werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung ausführen. Die AGB, auf die in unseren Angeboten verwiesen wird, werden Kaufleuten auf Anfrage zugesandt und sind auch auf der Internetpräsenz des Verkäufers www.mayer-holzprodukte.de einsehbar.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die AGB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

1.4 Individuell getroffene Vereinbarungen mit dem Käufer sowie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Für verbindlich abgegebene Angebote gilt eine Bindefrist von 6 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich oder auf elektronischem Weg (Mail) bestätigt werden. Werden Aufträge unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 

3. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG

3.1 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung behält sich der Verkäufer vor.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.

3.3 Unsere bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.

3.4 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat ( auch, aber nicht ausschließlich Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege ), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

3.5 Der Käufer kann erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens 3 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hätte zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt ein Personenschaden vor.

3.6 Ausgenommen hiervon sind im Einzelfall getroffene Vereinbarungen zu Lieferterminen zwischen Verkäufer und Käufer aus denen sich individuell vereinbarte Regresspflichten für den Lieferverzug ergeben. Diese Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen und nur wirksam, wenn im abgegebenen Angebot ausdrücklich darauf verwiesen wird oder sie Bestandteil des Angebotstexts sind. Für diese verbindlichen Liefertermine kann der Verkäufer in seinem Angebot eine Termingebühr beaufschlagen.

 

4. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Es gelten die im Angebot genannten Preise, und zwar ab Lager (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer), der Kaufpreis bei Empfang der Ware grundsätzlich ohne Abzug sofort fällig. Andere Zahlungsziele müssen gesondert vereinbart werden und gelten als vom Verkäufer bestätigt, wenn sie im Angebot schriftlich ausgewiesen sind. Eine Frachtkostenpauschale ist zu beachten. Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante beim Kunden. Der Käufer hat geeignete Entlademittel zur Verfügung zu stellen.

4.2 Schecks werden ausschließlich zahlungshalber, nicht an Zahlung statt angenommen. Im Falle eines Scheckprotests kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung verlangen.

4.3 Der Verkäufer behält sich, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, das Recht vor, Lieferungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird allgemein mit der Auftragsbestätigung erklärt.

4.4 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen.

4.5 Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzufordern. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme gilt als Rücktritt vom Vertrag.

4.6 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Rückbehalt sind ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, wenn er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein Sachverständiger. Dieser entscheidet auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen.

4.7 Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 

5. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES

5.1 Holz ist ein Naturprodukt, weshalb seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale daher stets zu beachten sind. Insbesondere hat der Käufer die Pflicht, seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

5.2 Natürliche Abweichungen durch Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschiede innerhalb einer Holzart stellen keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

5.3 Gegebenenfalls hat der Käufer bei der weiteren Verarbeitung fachgerechten Rat einzuholen und das Produkt auf Tauglichkeit für den vorgesehenen Verarbeitungsprozess zu prüfen. Dies gilt für alle Arten der Weiterverarbeitung; der Verkäufer rät, vorher Bearbeitungsmuster anzufertigen.

 

6. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

6.1 Die Eigenschaften der Ware, insbesondere Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Fehlt eine solche Vereinbarung, so sind geltende einschlägige Normen maßgeblich (DIN und EN). Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Käufer.

6.2 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind sofort bei Erhalt der Ware, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben §§ 377, 381 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf Abschnitt 1 (Geltung) verwiesen.

6.3 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet oder eingebaut werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen Sachverständigen erfolgte.

6.4 Bei anerkannten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Käufer auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hätte zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.

6.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt.

6.6 Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 7 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

6.7 Der Verkäufer leistet keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen auch bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang.

6.8 Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen.

6.9 Mehr- und Minderlieferungen in Menge und Stückzahl sind, außer bei Lieferung von Türen, bis zu 20% zulässig. Sie berechtigen nicht zu Mängelrügen.

6.10 Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Firmensitz des Verkäufers.

 

7. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz und groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

7.2 Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

 

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus in irgendeiner Weise verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

8.4 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

 

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

9.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig (z.B. rechtswidrig oder sonst nicht durchsetzbar) sein, beeinträchtigt diese Unwirksamkeit nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder Auslassungen in den AGB.

Mayer Holzprodukte, Bad Säckingen - Stand: 11.2017. – Download: AGB im PDF-Format